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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 138. 1 Ein Rechtsgeschäft , das gegen die guten Sitten verstößt , ist nichtig .
=S=> BGB 138. 2 Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft , durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage , der Unerfahrenheit , des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt , die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen .