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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 137 Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden . Die Wirksamkeit einer Verpflichtung , über ein solches Recht nicht zu verfügen , wird durch diese Vorschrift nicht berührt .