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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 131. 1 Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben , so wird sie nicht wirksam , bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht .
=S=> BGB 131. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird . Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt , so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam , in welchem sie ihr zugeht .