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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 129. 1 Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben , so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden . Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet , so ist die im § 126 Abs . 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend .
=S=> BGB 129. 2 Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt .