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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 126a. 1 Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden , so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen .
=S=> BGB 126a. 2 Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren .