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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 126. 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben , so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden .
=S=> BGB 126. 2 Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen . Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen , so genügt es , wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet .
=S=> BGB 126. 3 Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden , wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt .
=S=> BGB 126. 4 Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt .