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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 124. 1 Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen .
=S=> BGB 124. 2 Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt , im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 und 211 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 124. 3 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind .