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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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101
=S=> BGB 123. 1 Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist , kann die Erklärung anfechten .
=S=> BGB 123. 2 Hat ein Dritter die Täuschung verübt , so ist eine Erklärung , die einem anderen gegenüber abzugeben war , nur dann anfechtbar , wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste . Soweit ein anderer als derjenige , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war , aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat , ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar , wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste .