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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist .
=S=> BGB 121. 2 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind .