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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 120 Eine Willenserklärung , welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist , kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung .