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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 119. 1 Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte , kann die Erklärung anfechten , wenn anzunehmen ist , dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde .
=S=> BGB 119. 2 Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache , die im Verkehr als wesentlich angesehen werden .