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=S=> BGB 117. 1 Wird eine Willenserklärung , die einem anderen gegenüber abzugeben ist , mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben , so ist sie nichtig .
=S=> BGB 117. 2 Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt , so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung .
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