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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 116 Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig , weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält , das Erklärte nicht zu wollen . Die Erklärung ist nichtig , wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt .