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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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161
=S=> BGB 113. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen , in Dienst oder in Arbeit zu treten , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst - oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen . Ausgenommen sind Verträge , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
=S=> BGB 113. 2 Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden .
=S=> BGB 113. 3 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so kann die Ermächtigung , wenn sie von ihm verweigert wird , auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden . Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen , wenn sie im Interesse des Mündels liegt .
=S=> BGB 113. 4 Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art .