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=S=> BGB 111 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte .
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