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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 110 Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam , wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt , die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind .