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BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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36
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BGB 105. 1 Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig .
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BGB 105. 2 Nichtig ist auch eine Willenserklärung , die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird .