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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 104 Geschäftsunfähig ist : 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet , sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist .