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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U2= §90 -- § 90 Begriff der Sache

-- =S=> BGB 90 Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände .

=U2= §90a -- § 90a Tiere

-- =S=> BGB 90a Tiere sind keine Sachen . Sie werden durch besondere Gesetze geschützt . Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden , soweit nicht etwas anderes bestimmt ist .

=U2= §91 -- § 91 Vertretbare Sachen

-- =S=> BGB 91 Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen , die im Verkehr nach Zahl , Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen .

=U2= §92 -- § 92 Verbrauchbare Sachen

-- =S=> BGB 92. 1 Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen , deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht .
=S=> BGB 92. 2 Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen , die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören , dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht .

=U2= §93 -- § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

-- =S=> BGB 93 Bestandteile einer Sache , die voneinander nicht getrennt werden können , ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird ( wesentliche Bestandteile ) , können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein .

=U2= §94 -- § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

-- =S=> BGB 94. 1 Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen , insbesondere Gebäude , sowie die Erzeugnisse des Grundstücks , solange sie mit dem Boden zusammenhängen . Samen wird mit dem Aussäen , eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks .
=S=> BGB 94. 2 Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen .

=U2= §95 -- § 95 Nur vorübergehender Zweck

-- =S=> BGB 95. 1 Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht , die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind . Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk , das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist .
=S=> BGB 95. 2 Sachen , die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind , gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes .

=U2= §96 -- § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

-- =S=> BGB 96 Rechte , die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind , gelten als Bestandteile des Grundstücks .

=U2= §97 -- § 97 Zubehör

-- =S=> BGB 97. 1 Zubehör sind bewegliche Sachen , die , ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein , dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen . Eine Sache ist nicht Zubehör , wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird .
=S=> BGB 97. 2 Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft . Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf .

=U2= §98 -- § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar

-- =S=> BGB 98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt : 1. bei einem Gebäude , das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist , insbesondere bei einer Mühle , einer Schmiede , einem Brauhaus , einer Fabrik , die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften , 2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh , die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind , zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden , sowie der vorhandene , auf dem Gut gewonnene Dünger .

=U2= §99 -- § 99 Früchte

-- =S=> BGB 99. 1 Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute , welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird .
=S=> BGB 99. 2 Früchte eines Rechts sind die Erträge , welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt , insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile .
=S=> BGB 99. 3 Früchte sind auch die Erträge , welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt .

=U2= §100 -- § 100 Nutzungen

-- =S=> BGB 100 Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile , welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt .

=U2= §101 -- § 101 Verteilung der Früchte

-- =S=> BGB 101 Ist jemand berechtigt , die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm , sofern nicht ein anderes bestimmt ist : 1. die in § 99 Abs . 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile , auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat , insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden , 2. andere Früchte insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden ; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses , in Zinsen , Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen , so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil .

=U2= §102 -- § 102 Ersatz der Gewinnungskosten

-- =S=> BGB 102 Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist , kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen , als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen .

=U2= §103 -- § 103 Verteilung der Lasten

-- =S=> BGB 103 Wer verpflichtet ist , die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen , hat , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung , andere Lasten insoweit zu tragen , als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind .