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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 103 Wer verpflichtet ist , die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen , hat , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung , andere Lasten insoweit zu tragen , als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind .