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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 102 Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist , kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen , als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen .