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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 99. 1 Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute , welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird .
=S=> BGB 99. 2 Früchte eines Rechts sind die Erträge , welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt , insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile .
=S=> BGB 99. 3 Früchte sind auch die Erträge , welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt .