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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 97. 1 Zubehör sind bewegliche Sachen , die , ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein , dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen . Eine Sache ist nicht Zubehör , wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird .
=S=> BGB 97. 2 Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft . Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf .