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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 95. 1 Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht , die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind . Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk , das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist .
=S=> BGB 95. 2 Sachen , die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind , gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes .