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=S=> BGB 92. 1 Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen , deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht .
=S=> BGB 92. 2 Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen , die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören , dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht .
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