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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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Inhalt
5540

=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Vereine

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §21 -- § 21 Nichtwirtschaftlicher Verein

-- =S=> BGB 21 Ein Verein , dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts .

=U5= §22 -- § 22 Wirtschaftlicher Verein

-- =S=> BGB 22 Ein Verein , dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung . Die Verleihung steht dem Land zu , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat .

=U5= §23 -- § 23 ( weggefallen )

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=U5= §24 -- § 24 Sitz

-- =S=> BGB 24 Als Sitz eines Vereins gilt , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird .

=U5= §25 -- § 25 Verfassung

-- =S=> BGB 25 Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird , soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht , durch die Vereinssatzung bestimmt .

=U5= §26 -- § 26 Vorstand und Vertretung

-- =S=> BGB 26. 1 Der Verein muss einen Vorstand haben . Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters . Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden .
=S=> BGB 26. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen , so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten . Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands .

=U5= §27 -- § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

-- =S=> BGB 27. 1 Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung .
=S=> BGB 27. 2 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich , unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung . Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden , dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
=S=> BGB 27. 3 Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung .

=U5= §28 -- § 28 Beschlussfassung des Vorstands

-- =S=> BGB 28 Bei einem Vorstand , der aus mehreren Personen besteht , erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

=U5= §29 -- § 29 Notbestellung durch Amtsgericht

-- =S=> BGB 29 Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen , sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen , das für den Bezirk , in dem der Verein seinen Sitz hat , das Vereinsregister führt .

=U5= §30 -- § 30 Besondere Vertreter

-- =S=> BGB 30 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind . Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte , die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt .

=U5= §31 -- § 31 Haftung des Vereins für Organe

-- =S=> BGB 31 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich , den der Vorstand , ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene , zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt .

=U5= §31a -- § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

-- =S=> BGB 31a. 1 Ein Vorstand , der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält , die 500 Euro jährlich nicht übersteigt , haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins .
=S=> BGB 31a. 2 Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet , so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde .

=U5= §32 -- § 32 Mitgliederversammlung ; Beschlussfassung

-- =S=> BGB 32. 1 Die Angelegenheiten des Vereins werden , soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind , durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet . Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich , dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird . Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen .
=S=> BGB 32. 2 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig , wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären .

=U5= §33 -- § 33 Satzungsänderung

-- =S=> BGB 33. 1 Zu einem Beschluss , der eine Änderung der Satzung enthält , ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich . Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen .
=S=> BGB 33. 2 Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung , so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich .

=U5= §34 -- § 34 Ausschluss vom Stimmrecht

-- =S=> BGB 34 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt , wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft .

=U5= §35 -- § 35 Sonderrechte

-- =S=> BGB 35 Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden .

=U5= §36 -- § 36 Berufung der Mitgliederversammlung

-- =S=> BGB 36 Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen , wenn das Interesse des Vereins es erfordert .

=U5= §37 -- § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

-- =S=> BGB 37. 1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen , wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt .
=S=> BGB 37. 2 Wird dem Verlangen nicht entsprochen , so kann das Amtsgericht die Mitglieder , die das Verlangen gestellt haben , zur Berufung der Versammlung ermächtigen ; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen . Zuständig ist das Amtsgericht , das für den Bezirk , in dem der Verein seinen Sitz hat , das Vereinsregister führt . Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden .

=U5= §38 -- § 38 Mitgliedschaft

-- =S=> BGB 38 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich . Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden .

=U5= §39 -- § 39 Austritt aus dem Verein

-- =S=> BGB 39. 1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt .
=S=> BGB 39. 2 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist ; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen .

=U5= §40 -- § 40 Nachgiebige Vorschriften

-- =S=> BGB 40 Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 , des § 27 Absatz 1 und 3 , der §§ 28 , 31a Abs . 1 Satz 2 sowie der §§ 32 , 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt . Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden .

=U5= §41 -- § 41 Auflösung des Vereines

-- =S=> BGB 41 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden . Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich , wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt .

=U5= §42 -- § 42 Insolvenz

-- =S=> BGB 42. 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist , aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand des Vereins vorsieht , aufgehoben , so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen . Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht ; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden .
=S=> BGB 42. 2 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen . Wird die Stellung des Antrags verzögert , so sind die Vorstandsmitglieder , denen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .

=U5= §43 -- § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

-- =S=> BGB 43 Einem Verein , dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht , kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden , wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt .

=U5= §44 -- § 44 Zuständigkeit und Verfahren

-- =S=> BGB 44 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes , in dem der Verein seinen Sitz hat .

=U5= §45 -- § 45 Anfall des Vereinsvermögens

-- =S=> BGB 45. 1 Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen .
=S=> BGB 45. 2 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden , dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden . Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet , so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen .
=S=> BGB 45. 3 Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen , wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente , an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen , anderenfalls an den Fiskus des Landes , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte .

=U5= §46 -- § 46 Anfall an den Fiskus

-- =S=> BGB 46 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus , so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung . Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden .

=U5= §47 -- § 47 Liquidation

-- =S=> BGB 47 Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus , so muss eine Liquidation stattfinden , sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist .

=U5= §48 -- § 48 Liquidatoren

-- =S=> BGB 48. 1 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand . Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden ; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend .
=S=> BGB 48. 2 Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands , soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt .
=S=> BGB 48. 3 Sind mehrere Liquidatoren vorhanden , so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist .

=U5= §49 -- § 49 Aufgaben der Liquidatoren

-- =S=> BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind .
=S=> BGB 49. 2 Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend , soweit der Zweck der Liquidation es erfordert .

=U5= §50 -- § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

-- =S=> BGB 50. 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen . In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern . Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt . Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt .
=S=> BGB 50. 2 Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern .

=U5= §50a -- § 50a Bekanntmachungsblatt

-- =S=> BGB 50a Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt , sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen , welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist , in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat .

=U5= §51 -- § 51 Sperrjahr

-- =S=> BGB 51 Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden .

=U5= §52 -- § 52 Sicherung für Gläubiger

-- =S=> BGB 52. 1 Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht , so ist der geschuldete Betrag , wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist , für den Gläubiger zu hinterlegen .
=S=> BGB 52. 2 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig , so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden , wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist .

=U5= §53 -- § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

-- =S=> BGB 53 Liquidatoren , welche die ihnen nach dem § 42 Abs . 2 und den §§ 50 , 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten , sind , wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .

=U5= §54 -- § 54 Nicht rechtsfähige Vereine

-- =S=> BGB 54 Auf Vereine , die nicht rechtsfähig sind , finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung . Aus einem Rechtsgeschäft , das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird , haftet der Handelnde persönlich ; handeln mehrere , so haften sie als Gesamtschuldner .

=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Eingetragene Vereine

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=U5= §55 -- § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

-- =S=> BGB 55 Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen , in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat .

=U5= §55a -- § 55a Elektronisches Vereinsregister

-- =S=> BGB 55a. 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen , dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird . Hierbei muss gewährleistet sein , dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten , insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden , 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können , 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden . Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . BGB 55a. 2 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers , sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind . Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen . BGB 55a. 3 Eine Eintragung wird wirksam , sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann . Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen , ob diese Voraussetzungen eingetreten sind . Jede Eintragung soll den Tag angeben , an dem sie wirksam geworden ist .

=U5= §56 -- § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins

-- =S=> BGB 56 Die Eintragung soll nur erfolgen , wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt .

=U5= §57 -- § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

-- =S=> BGB 57. 1 Die Satzung muss den Zweck , den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben , dass der Verein eingetragen werden soll .
=S=> BGB 57. 2 Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden .

=U5= §58 -- § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

-- =S=> BGB 58 Die Satzung soll Bestimmungen enthalten : 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder , 2. darüber , ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind , 3. über die Bildung des Vorstandes , 4. über die Voraussetzungen , unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist , über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse .

=U5= §59 -- § 59 Anmeldung zur Eintragung

-- =S=> BGB 59. 1 Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden .
=S=> BGB 59. 2 Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen .
=S=> BGB 59. 3 Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten .

=U5= §60 -- § 60 Zurückweisung der Anmeldung

-- =S=> BGB 60 Die Anmeldung ist , wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist , von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen .

=U5= §§61-63 -- §§ 61 bis 63 weggefallen

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=U5= §64 -- § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung

-- =S=> BGB 64 Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins , der Tag der Errichtung der Satzung , die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben .

=U5= §65 -- § 65 Namenszusatz

-- =S=> BGB 65 Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz eingetragener Verein .

=U5= §66 -- § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten

-- =S=> BGB 66. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations - und Kommunikationssystem bekannt zu machen .
=S=> BGB 66. 2 Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt .

=U5= §67 -- § 67 Änderung des Vorstands

-- =S=> BGB 67. 1 Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen .
=S=> BGB 67. 2 Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen .

=U5= §68 -- § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister

-- =S=> BGB 68 Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen , so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden , wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist . Ist die Änderung eingetragen , so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen , wenn er sie nicht kennt , seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht .

=U5= §69 -- § 69 Nachweis des Vereinsvorstands

-- =S=> BGB 69 Der Nachweis , dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht , wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt .

=U5= §70 -- § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 70 Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen , die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln .

=U5= §71 -- § 71 Änderungen der Satzung

-- =S=> BGB 71. 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister . Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen . In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung , die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und , wenn die Satzung geändert worden ist , ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde , auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen .
=S=> BGB 71. 2 Die Vorschriften der §§ 60 , 64 und des § 66 Abs . 2 finden entsprechende Anwendung .

=U5= §72 -- § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl

-- =S=> BGB 72 Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen .

=U5= §73 -- § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

-- =S=> BGB 73 Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab , so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und , wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird , von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen .

=U5= §74 -- § 74 Auflösung

-- =S=> BGB 74. 1 Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen .
=S=> BGB 74. 2 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst , so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist im ersteren Fall eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen .
=S=> BGB 74. 3 ( weggefallen )

=U5= §75 -- § 75 Eintragungen bei Insolvenz

-- =S=> BGB 75. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist , sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen . Von Amts wegen sind auch einzutragen 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses , 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters , wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird , dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind , und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme , 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners , 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung .
=S=> BGB 75. 2 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt , so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden . Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen .

=U5= §76 -- § 76 Eintragungen bei Liquidation

-- =S=> BGB 76. 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen . Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation .
=S=> BGB 76. 2 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen . Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben . Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden . Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses , der Anmeldung der Vertretungsmacht , die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde , ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen .
=S=> BGB 76. 3 Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen .

=U5= §77 -- § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

-- =S=> BGB 77 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren , die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind , mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben . Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden .

=U5= §78 -- § 78 Festsetzung von Zwangsgeld

-- =S=> BGB 78. 1 Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs . 1 , des § 71 Abs . 1 , des § 72 , des § 74 Abs . 2 , des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten .
=S=> BGB 78. 2 In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden .

=U5= §79 -- § 79 Einsicht in das Vereinsregister

-- =S=> BGB 79. 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen . Wird das Vereinsregister maschinell geführt , tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck , an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck .
=S=> BGB 79. 2 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens , das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht , ist zulässig , wenn sichergestellt ist , dass 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann . Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches und Kommunikationssystem Informationsbestimmen.
=S=> BGB 79. 3 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen , dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf . Die zuständige Stelle hat ( z . B . durch Stichproben ) zu prüfen , ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben , dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden .
=S=> BGB 79. 4 Die zuständige Stelle kann einen Nutzer , der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet , die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht , von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen ; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch .
=S=> BGB 79. 5 Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung . Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung , in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt . Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden . Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen . Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Stiftungen

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=U4= §80 -- § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

-- =S=> BGB 80. 1 Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich , in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll .
=S=> BGB 80. 2 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen , wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs . 1 genügt , die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet .
=S=> BGB 80. 3 Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt . Das gilt entsprechend für Stiftungen , die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind .

=U4= §81 -- § 81 Stiftungsgeschäft

-- =S=> BGB 81. 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form . Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten , ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen . Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung , 2. den Sitz der Stiftung , 3. den Zweck der Stiftung , 4. das Vermögen der Stiftung , 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung . Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben , findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 81. 2 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt . Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt , so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden . Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt , wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat .

=U4= §82 -- § 82 Übertragungspflicht des Stifters

-- =S=> BGB 82 Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt , so ist der Stifter verpflichtet , das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen . Rechte , zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt , gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über , sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt .

=U4= §83 -- § 83 Stiftung von Todes wegen

-- =S=> BGB 83 Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen , so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen , sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird . Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs . 1 Satz 3 , wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt ; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden . Als Sitz der Stiftung gilt , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird . Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz .

=U4= §84 -- § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters

-- =S=> BGB 84 Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt , so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden .

=U4= §85 -- § 85 Stiftungsverfassung

-- =S=> BGB 85 Die Verfassung einer Stiftung wird , soweit sie nicht auf Bundes - oder Landesgesetz beruht , durch das Stiftungsgeschäft bestimmt .

=U4= §86 -- § 86 Anwendung des Vereinsrechts

-- =S=> BGB 86 Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung , die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 , des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit , als sich nicht aus der Verfassung , insbesondere daraus , dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird , ein anderes ergibt . Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen , deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird , keine Anwendung .

=U4= §87 -- § 87 Zweckänderung ; Aufhebung

-- =S=> BGB 87. 1 Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl , so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben .
=S=> BGB 87. 2 Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden , insbesondere soll dafür gesorgt werden , dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis , dem sie zustatten kommen sollten , im Sinne des Stifters erhalten bleiben . Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern , soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert .
=S=> BGB 87. 3 Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden .

=U4= §88 -- § 88 Vermögensanfall

-- =S=> BGB 88 Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen . Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes , in dem die Stiftung ihren Sitz hatte , oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten . Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

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=U4= §89 -- § 89 Haftung für Organe ; Insolvenz

-- =S=> BGB 89. 1 Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 89. 2 Das Gleiche gilt , soweit bei Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist , von der Vorschrift des § 42 Abs . 2.