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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U4= §80 -- § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

-- =S=> BGB 80. 1 Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich , in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll .
=S=> BGB 80. 2 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen , wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs . 1 genügt , die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet .
=S=> BGB 80. 3 Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt . Das gilt entsprechend für Stiftungen , die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind .

=U4= §81 -- § 81 Stiftungsgeschäft

-- =S=> BGB 81. 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form . Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten , ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen . Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung , 2. den Sitz der Stiftung , 3. den Zweck der Stiftung , 4. das Vermögen der Stiftung , 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung . Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben , findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 81. 2 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt . Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt , so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden . Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt , wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat .

=U4= §82 -- § 82 Übertragungspflicht des Stifters

-- =S=> BGB 82 Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt , so ist der Stifter verpflichtet , das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen . Rechte , zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt , gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über , sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt .

=U4= §83 -- § 83 Stiftung von Todes wegen

-- =S=> BGB 83 Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen , so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen , sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird . Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs . 1 Satz 3 , wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt ; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden . Als Sitz der Stiftung gilt , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird . Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz .

=U4= §84 -- § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters

-- =S=> BGB 84 Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt , so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden .

=U4= §85 -- § 85 Stiftungsverfassung

-- =S=> BGB 85 Die Verfassung einer Stiftung wird , soweit sie nicht auf Bundes - oder Landesgesetz beruht , durch das Stiftungsgeschäft bestimmt .

=U4= §86 -- § 86 Anwendung des Vereinsrechts

-- =S=> BGB 86 Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung , die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 , des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit , als sich nicht aus der Verfassung , insbesondere daraus , dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird , ein anderes ergibt . Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen , deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird , keine Anwendung .

=U4= §87 -- § 87 Zweckänderung ; Aufhebung

-- =S=> BGB 87. 1 Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl , so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben .
=S=> BGB 87. 2 Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden , insbesondere soll dafür gesorgt werden , dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis , dem sie zustatten kommen sollten , im Sinne des Stifters erhalten bleiben . Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern , soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert .
=S=> BGB 87. 3 Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden .

=U4= §88 -- § 88 Vermögensanfall

-- =S=> BGB 88 Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen . Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes , in dem die Stiftung ihren Sitz hatte , oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten . Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung .