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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 9. 1 Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort . Als Wohnsitz eines Soldaten , der im Inland keinen Standort hat , gilt der letzte inländische Standort .
=S=> BGB 9. 2 Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten , die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können .