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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 8. 1 Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben .
=S=> BGB 8. 2 Ein Minderjähriger , der verheiratet ist oder war , kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben .