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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 7. 1 Wer sich an einem Ort ständig niederlässt , begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz .
=S=> BGB 7. 2 Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen .
=S=> BGB 7. 3 Der Wohnsitz wird aufgehoben , wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird , sie aufzugeben .