kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
Orginal 0
Inhalt
19952

=U2= Art0 -- Artikel 0

--

=U2= Art1 -- Artikel 1

-- =S=> GG 1. 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar . Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt .
=S=> GG 1. 2 Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft , des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt .
=S=> GG 1. 3 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung , vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht .

=U2= Art2 -- Artikel 2

-- =S=> GG 2. 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit , soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt .
=S=> GG 2. 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit . Die Freiheit der Person ist unverletzlich . In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden .

=U2= Art3 -- Artikel 3

-- =S=> GG 3. 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich .
=S=> GG 3. 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt . Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin .
=S=> GG 3. 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes , seiner Abstammung , seiner Rasse , seiner Sprache , seiner Heimat und Herkunft , seines Glaubens , seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden . Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden .

=U2= Art4 -- Artikel 4

-- =S=> GG 4. 1 Die Freiheit des Glaubens , des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich .
=S=> GG 4. 2 Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet .
=S=> GG 4. 3 Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .

=U2= Art5 -- Artikel 5

-- =S=> GG 5. 1 Jeder hat das Recht , seine Meinung in Wort , Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten . Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet . Eine Zensur findet nicht statt .
=S=> GG 5. 2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze , den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre .
=S=> GG 5. 3 Kunst und Wissenschaft , Forschung und Lehre sind frei . Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung .

=U2= Art6 -- Artikel 6

-- =S=> GG 6. 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung .
=S=> GG 6. 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht . Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft .
=S=> GG 6. 3 Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden , wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen .
=S=> GG 6. 4 Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft .
=S=> GG 6. 5 Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern .

=U2= Art7 -- Artikel 7

-- =S=> GG 7. 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates .
=S=> GG 7. 2 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht , über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen .
=S=> GG 7. 3 Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach . Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt . Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden , Religionsunterricht zu erteilen .
=S=> GG 7. 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet . Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen . Die Genehmigung ist zu erteilen , wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird . Die Genehmigung ist zu versagen , wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist .
=S=> GG 7. 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen , wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder , auf Antrag von Erziehungsberechtigten , wenn sie als Gemeinschaftsschule , als Bekenntnis - oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht .
=S=> GG 7. 6 Vorschulen bleiben aufgehoben .

=U2= Art8 -- Artikel 8

-- =S=> GG 8. 1 Alle Deutschen haben das Recht , sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln .
=S=> GG 8. 2 Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden .

=U2= Art9 -- Artikel 9

-- =S=> GG 9. 1 Alle Deutschen haben das Recht , Vereine und Gesellschaften zu bilden .
=S=> GG 9. 2 Vereinigungen , deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten , sind verboten .
=S=> GG 9. 3 Das Recht , zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden , ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet . Abreden , die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen , sind nichtig , hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig . Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs . 2 und 3 , Artikel 87a Abs . 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten , die zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden .

=U2= Art10 -- Artikel 10

-- =S=> GG 10. 1 Das Briefgeheimnis sowie das Post - und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich .
=S=> GG 10. 2 Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden . Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes , so kann das Gesetz bestimmen , daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt .

=U2= Art11 -- Artikel 11

-- =S=> GG 11. 1 Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet .
=S=> GG 11. 2 Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden , in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes , zur Bekämpfung von Seuchengefahr , Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen , zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen , erforderlich ist .

=U2= Art12 -- Artikel 12

-- =S=> GG 12. 1 Alle Deutschen haben das Recht , Beruf , Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen . Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden .
=S=> GG 12. 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden , außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen , für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht .
=S=> GG 12. 3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig .

=U2= Art12a -- Artikel 12a

-- =S=> GG 12a. 1 Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften , im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden .
=S=> GG 12a. 2 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert , kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden . Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen . Das Nähere regelt ein Gesetz , das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß , die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht .
=S=> GG 12a. 3 Wehrpflichtige , die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind , können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden ; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung , die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können , zulässig . Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften , im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden ; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig , um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen .
=S=> GG 12a. 4 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts - und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden , so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden . Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden .
=S=> GG 12a. 5 Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs . 1 begründet werden . Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3 , für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind , kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden . Satz 1 findet insoweit keine Anwendung .
=S=> GG 12a. 6 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden , so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen , die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben , durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden . Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend .

=U2= Art13 -- Artikel 13

-- =S=> GG 13. 1 Die Wohnung ist unverletzlich .
=S=> GG 13. 2 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter , bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden .
=S=> GG 13. 3 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht , daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat , so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen , in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält , eingesetzt werden , wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre . Die Maßnahme ist zu befristen . Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper . Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden .
=S=> GG 13. 4 Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr , dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden . Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden ; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen .
=S=> GG 13. 5 Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen , kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden . Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig , wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist ; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen .
=S=> GG 13. 6 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und , soweit richterlich überprüfungsbedürftig , nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel . Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus . Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle .
=S=> GG 13. 7 Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen , auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung , insbesondere zur Behebung der Raumnot , zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden .

=U2= Art14 -- Artikel 14

-- =S=> GG 14. 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet . Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt .
=S=> GG 14. 2 Eigentum verpflichtet . Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen .
=S=> GG 14. 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig . Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt . Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen . Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen .

=U2= Art15 -- Artikel 15

-- =S=> GG 15 Grund und Boden , Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt , in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden . Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend .

=U2= Art16 -- Artikel 16

-- =S=> GG 16. 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden . Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten , wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird .
=S=> GG 16. 2 Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden . Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden , soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind .

=U2= Art16a -- Artikel 16a

-- =S=> GG 16a. 1 Politisch Verfolgte genießen Asylrecht .
=S=> GG 16a. 2 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen , wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist , in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist . Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften , auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen , werden durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt . In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden .
=S=> GG 16a. 3 Durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können Staaten bestimmt werden , bei denen auf Grund der Rechtslage , der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint , daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet . Es wird vermutet , daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird , solange er nicht Tatsachen vorträgt , die die Annahme begründen , daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird .
=S=> GG 16a. 4 Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen , die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten , durch das Gericht nur ausgesetzt , wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen ; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben . Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen .
=S=> GG 16a. 5 Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen , die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten , deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß , Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen .

=U2= Art17 -- Artikel 17

-- =S=> GG 17 Jedermann hat das Recht , sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden .

=U2= Art17a -- Artikel 17a

-- =S=> GG 17a. 1 Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen , daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr - oder Ersatzdienstes das Grundrecht , seine Meinung in Wort , Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ( Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ) , das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) und das Petitionsrecht ( Artikel 17 ) , soweit es das Recht gewährt , Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen , eingeschränkt werden .
=S=> GG 17a. 2 Gesetze , die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , können bestimmen , daß die Grundrechte der Freizügigkeit ( Artikel 11 ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 ) eingeschränkt werden .

=U2= Art18 -- Artikel 18

-- =S=> GG 18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung , insbesondere die Pressefreiheit ( Artikel 5 Absatz 1 ) , die Lehrfreiheit ( Artikel 5 Absatz 3 ) , die Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) , die Vereinigungsfreiheit ( Artikel 9 ) , das Brief - , Post - und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 ) , das Eigentum ( Artikel 14 ) oder das Asylrecht ( Artikel 16a ) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht , verwirkt diese Grundrechte . Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen .

=U2= Art19 -- Artikel 19

--

=U2= Art20 -- Artikel 20

-- =S=> GG 20. 1 Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat .
=S=> GG 20. 2 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus . Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung , der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt .
=S=> GG 20. 3 Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung , die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden .
=S=> GG 20. 4 Gegen jeden , der es unternimmt , diese Ordnung zu beseitigen , haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand , wenn andere Abhilfe nicht möglich ist .

=U2= Art20a -- Artikel 20a

-- =S=> GG 20a Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung .

=U2= Art21 -- Artikel 21

-- =S=> GG 21. 1 Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit . Ihre Gründung ist frei . Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen . Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben .
=S=> GG 21. 2 Parteien , die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen , die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden , sind verfassungswidrig . Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht .
=S=> GG 21. 3 Das Nähere regeln Bundesgesetze .

=U2= Art22 -- Artikel 22

-- =S=> GG 22. 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin . Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .
=S=> GG 22. 2 Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold .

=U2= Art23 -- Artikel 23

-- =S=> GG 23. 1 Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit , die demokratischen , rechtsstaatlichen , sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet . Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen . Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen , durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden , gilt Artikel 79 Abs . 2 und 3.
=S=> GG 23. 1a Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht , wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben . Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet . Durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können für die Wahrnehmung der Rechte , die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind , Ausnahmen von Artikel 42 Abs . 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs . 3 Satz 1 zugelassen werden .
=S=> GG 23. 2 In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit . Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten .
=S=> GG 23. 3 Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union . Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen . Das Nähere regelt ein Gesetz .
=S=> GG 23. 4 Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen , soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären .
=S=> GG 23. 5 Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat , berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates . Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder , die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind , ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren . In Angelegenheiten , die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können , ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich .
=S=> GG 23. 6 Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung , der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind , wird die Wahrnehmung der Rechte , die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen , vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen . Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren .
=S=> GG 23. 7 Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .

=U2= Art24 -- Artikel 24

-- =S=> GG 24. 1 Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen .
=S=> GG 24. 1a Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind , können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen .
=S=> GG 24. 2 Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen ; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen , die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern .
=S=> GG 24. 3 Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine , umfassende , obligatorische , internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten .

=U2= Art25 -- Artikel 25

-- =S=> GG 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes . Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes .

=U2= Art26 -- Artikel 26

-- =S=> GG 26. 1 Handlungen , die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden , das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören , insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten , sind verfassungswidrig . Sie sind unter Strafe zu stellen .
=S=> GG 26. 2 Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt , befördert und in Verkehr gebracht werden . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .

=U2= Art27 -- Artikel 27

-- =S=> GG 27 Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte .

=U2= Art28 -- Artikel 28

-- =S=> GG 28. 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen , demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen . In den Ländern , Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben , die aus allgemeinen , unmittelbaren , freien , gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist . Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen , die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen , nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar . In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten .
=S=> GG 28. 2 Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein , alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln . Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung . Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung ; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle .
=S=> GG 28. 3 Der Bund gewährleistet , daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht .

=U2= Art29 -- Artikel 29

-- =S=> GG 29. 1 Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden , um zu gewährleisten , daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können . Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit , die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge , die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen .
=S=> GG 29. 2 Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz , das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf . Die betroffenen Länder sind zu hören .
=S=> GG 29. 3 Der Volksentscheid findet in den Ländern statt , aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll ( betroffene Länder ) . Abzustimmen ist über die Frage , ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll . Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande , wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes , deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll , jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt . Er kommt nicht zustande , wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt ; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich , wenn in einem Gebietsteil , dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll , eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt , es sei denn , daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwe i Dritteln die Änderung ablehnt .
=S=> GG 29. 4 Wird in einem zusammenhängenden , abgegrenzten Siedlungs - und Wirtschaftsraum , dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat , von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert , daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird , oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet .
=S=> GG 29. 5 Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen , ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet . Das Gesetz kann verschiedene , jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen . Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird . Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung , so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen , das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf .
=S=> GG 29. 6 Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt . Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid , Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt ; dieses kann auch vorsehen , daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können .
=S=> GG 29. 7 Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen , wenn das Gebiet , dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll , nicht mehr als 50000 Einwohner hat . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf . Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen .
=S=> GG 29. 8 Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln . Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören . Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land . Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder , kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden ; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung . Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt ; das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages .

=U2= Art30 -- Artikel 30

-- =S=> GG 30 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder , soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt .

=U2= Art31 -- Artikel 31

-- =S=> GG 31 Bundesrecht bricht Landesrecht .

=U2= Art32 -- Artikel 32

-- =S=> GG 32. 1 Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes .
=S=> GG 32. 2 Vor dem Abschlusse eines Vertrages , der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt , ist das Land rechtzeitig zu hören .
=S=> GG 32. 3 Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind , können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen .

=U2= Art33 -- Artikel 33

-- =S=> GG 33. 1 Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten .
=S=> GG 33. 2 Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung , Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte .
=S=> GG 33. 3 Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte , die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis . Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen .
=S=> GG 33. 4 Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen , die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst - und Treueverhältnis stehen .
=S=> GG 33. 5 Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln .

=U2= Art34 -- Artikel 34

-- =S=> GG 34 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft , in deren Dienst er steht . Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten . Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden .

=U2= Art35 -- Artikel 35

-- =S=> GG 35. 1 Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechtsund Amtshilfe .
=S=> GG 35. 2 Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern , wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte . Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder , Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern .
=S=> GG 35. 3 Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes , so kann die Bundesregierung , soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist , den Landesregierungen die Weisung erteilen , Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen , sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen . Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates , im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben .

=U2= Art36 -- Artikel 36

-- =S=> GG 36. 1 Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden . Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden , in dem sie tätig sind .
=S=> GG 36. 2 Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen .

=U2= Art37 -- Artikel 37

--

=U2= Art38 -- Artikel 38

-- =S=> GG 38. 1 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner , unmittelbarer , freier , gleicher und geheimer Wahl gewählt . Sie sind Vertreter des ganzen Volkes , an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen .
=S=> GG 38. 2 Wahlberechtigt ist , wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat ; wählbar ist , wer das Alter erreicht hat , mit dem die Volljährigkeit eintritt .
=S=> GG 38. 3 Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz .

=U2= Art39 -- Artikel 39

-- =S=> GG 39. 3 Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen . Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen . Er ist hierzu verpflichtet , wenn ein Drittel der Mitglieder , der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen .

=U2= Art40 -- Artikel 40

-- =S=> GG 40. 1 Der Bundestag wählt seinen Präsidenten , dessen Stellvertreter und die Schriftführer . Er gibt sich eine Geschäftsordnung .
=S=> GG 40. 2 Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus . Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden .

=U2= Art41 -- Artikel 41

-- =S=> GG 41. 1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages . Er entscheidet auch , ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat .
=S=> GG 41. 2 Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig .
=S=> GG 41. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .

=U2= Art42 -- Artikel 42

-- =S=> GG 42. 1 Der Bundestag verhandelt öffentlich . Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden . Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden .
=S=> GG 42. 2 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt . Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen .
=S=> GG 42. 3 Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei .

=U2= Art43 -- Artikel 43

-- =S=> GG 43. 1 Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen .
=S=> GG 43. 2 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt . Sie müssen jederzeit gehört werden .
=1=> 10499
=1=> 10500
=1=> 10501
=1=> 10502
=1=> 10503
=1=> 10504
=1=> 10505
=1=> 10506
=1=> 10507
=1=> 10508
=1=> 10509
=1=> 10510
=1=> 10511
=1=> 10512
=1=> 10513
=1=> 10514
=1=> 10515
=1=> 10516
=1=> 10517
=1=> 10518
=1=> 10519
=1=> 10520
=1=> 10521
=1=> 10522
=1=> 10523
=1=> 10524
=1=> 10525
=1=> 10526
=1=> 10527
=1=> 10528
=1=> 10529
=1=> 10530
=1=> 10531
=1=> 10532
=1=> 10533
=1=> 10534
=1=> 10535
=1=> 10536
=1=> 10537
=1=> 10538
=1=> 10539
=1=> 10540
=1=> 10541
=1=> 10542
=1=> 10543
=1=> 10544
=1=> 10545
=1=> 10546
=1=> 10547
=1=> 10548
=1=> 10549
=1=> 10550
=1=> 10551
=1=> 10552
=1=> 10553
=1=> 10554
=1=> 10555
=1=> 10556
=1=> 10557
=1=> 10558
=1=> 10559
=1=> 10560
=1=> 10561
=1=> 10562
=1=> 10563
=1=> 10564
=1=> 10565
=1=> 10566
=1=> 10567
=1=> 10568
=1=> 10569
=1=> 10570
=1=> 10571
=1=> 10572
=1=> 10573
=1=> 10574
=1=> 10575
=1=> 10576
=1=> 10577
=1=> 10578
=1=> 10579
=1=> 10580
=1=> 10581
=1=> 10582
=1=> 10583
=1=> 10584
=1=> 10585
=1=> 10586
=1=> 10587
=1=> 10588
=1=> 10589
=1=> 10590
=1=> 10591
=1=> 10592
=1=> 10593
=1=> 10594
=1=> 10595
=1=> 10596
=1=> 10597
=1=> 10598
=1=> 10599
=1=> 10600
=1=> 10601
=1=> 10602
=1=> 10603
=1=> 10604
=1=> 10605
=1=> 10606
=S=> GG 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus , so erläßt die Bundesregierung , soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt , die allgemeinen Verwaltungsvorschriften . Sie regelt , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt , die Einrichtung der Behörden .
=S=> GG 91c. 4 Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz . Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates .
=S=> GG 87. 1 In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst , die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt . Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden , Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts - und Nachrichtenwesen , für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , eingerichtet werden .
=S=> GG 92 Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut ; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht , durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt .
=S=> GG 87. 2 Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt . Soziale Versicherungsträger , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes , aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt , werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt , wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist .
=S=> GG 93. 2 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates , einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes , ob im Falle des Artikels 72 Abs . 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs . 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs . 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte . Die Feststellung , dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte , ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig , wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist .
=S=> GG 87. 3 Außerdem können für Angelegenheiten , für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht , selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden . Erwachsen dem Bunde auf Gebieten , für die ihm die Gesetzgebung zusteht , neue Aufgaben , so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel - und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden .
=S=> GG 93. 3 Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig .
=S=> GG 87a. 1 Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf . Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben .
=S=> GG 94. 1 Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern . Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt . Sie dürfen weder dem Bundestage , dem Bundesrate , der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören .
=S=> GG 87a. 2 Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden , soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt .
=S=> GG 94. 2 Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt , in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben . Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen .
=S=> GG 87a. 3 Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis , zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen , soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist . Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden ; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen .
=S=> GG 95. 1 Für die Gebiete der ordentlichen , der Verwaltungs - , der Finanz - , der und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe Arbeitsden Bundesgerichtshof , das Bundesverwaltungsgericht , den Bundesfinanzhof , das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht .
=S=> GG 87a. 4 Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung , wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs . 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen , Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen . Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen , wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen .
=S=> GG 95. 2 Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß , der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht , die vom Bundestage gewählt werden .
=S=> GG 87b. 1 Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt . Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte . Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , übertragen werden . Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze , soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen ; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens .
=S=> GG 95. 3 Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
=S=> GG 87b. 2 Im übrigen können Bundesgesetze , die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden . Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt , so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden ; dabei kann bestimmt werden , daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs . 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen .
=S=> GG 96. 1 Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten .
=S=> GG 87c Gesetze , die auf Grund des Artikels 73 Abs . 1 Nr . 14 ergehen , können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden .
=S=> GG 96. 2 Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten . Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben , die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers . Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben .
=S=> GG 87d. 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt . Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden , die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
=S=> GG 96. 3 Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof .
=S=> GG 87d. 2 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden .
=S=> GG 96. 4 Der Bund kann für Personen , die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen , Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten .
=S=> GG 87e. 1 Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt . Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden .
=S=> GG 96. 5 Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen , dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben : 1. Völkermord ; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit ; 3. Kriegsverbrechen ; 4. andere Handlungen , die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden , das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ( Artikel 26 Abs . 1 ) ; 5. Staatsschutz .
=S=> GG 87e. 2 Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr , die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden .
=S=> GG 97. 1 Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen .
=S=> GG 87e. 3 Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt . Diese stehen im Eigentum des Bundes , soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt . Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes ; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .
=S=> GG 97. 2 Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen , welche die Gesetze bestimmen , vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden . Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen , bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten . Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden , jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes .
=S=> GG 87e. 4 Der Bund gewährleistet , daß dem Wohl der Allgemeinheit , insbesondere den Verkehrsbedürfnissen , beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz , soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen , Rechnung getragen wird . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .
=S=> GG 98. 1 Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln .
=S=> GG 87e. 5 Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze , die die Auflösung , die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes , die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben .
=S=> GG 98. 2 Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt , so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen , daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist . Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden .
=S=> GG 87f. 1 Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen .
=S=> GG 98. 3 Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln , soweit Artikel 74 Abs . 1 Nr . 27 nichts anderes bestimmt .
=S=> GG 87f. 2 Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht . Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt .
=S=> GG 98. 4 Die Länder können bestimmen , daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet .
=S=> GG 87f. 3 Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus .
=S=> GG 98. 5 Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen . Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt . Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu .
=S=> GG 88 Der Bund errichtet eine Währungs - und Notenbank als Bundesbank . Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden , die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet .
=S=> GG 99 Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes , den in Artikel 95 Abs . 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden , bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt .
=S=> GG 89. 1 Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen .
=S=> GG 100. 1 Hält ein Gericht ein Gesetz , auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt , für verfassungswidrig , so ist das Verfahren auszusetzen und , wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt , die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes , wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt , die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen . Dies gilt auch , wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt .
=S=> GG 89. 2 Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden . Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr , die ihm durch Gesetz übertragen werden . Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen , soweit sie im Gebiete eines Landes liegen , diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen . Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder , so kann der Bund das Land beauftragen , für das die beteiligten Länder es beantragen .
=S=> GG 100. 2 Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft , ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt ( Artikel 25 ) , so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen .
=S=> GG 89. 3 Bei der Verwaltung , dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren .
=S=> GG 100. 3 Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen , so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen .
=S=> GG 90. 1 Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen .
=S=> GG 101. 1 Ausnahmegerichte sind unzulässig . Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden .
=S=> GG 90. 2 Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes .
=S=> GG 101. 2 Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden .
=S=> GG 90. 3 Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs , soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen , in bundeseigene Verwaltung übernehmen .
=S=> GG 102 Die Todesstrafe ist abgeschafft .
=S=> GG 91a. 1 Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit , wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist ( Gemeinschaftsaufgaben) : 1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes .
=S=> GG 103. 1 Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör .
=S=> GG 91a. 2 Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt .
=S=> GG 103. 2 Eine Tat kann nur bestraft werden , wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war , bevor die Tat begangen wurde .
=S=> GG 91a. 3 Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land . In den Fällen des Absatzes 1 Nr . 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte ; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen . Das Nähere regelt das Gesetz . Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten .
=S=> GG 103. 3 Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden .
=S=> GG 91b. 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von : 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen ; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen ; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten . Vereinbarungen nach Satz 1 Nr . 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder .
=S=> GG 104a. 1 Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben , die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt .
=S=> GG 91b. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken .
=S=> GG 104a. 2 Handeln die Länder im Auftrage des Bundes , trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben .
=S=> GG 91b. 3 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt .
=S=> GG 104a. 3 Bundesgesetze , die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden , können bestimmen , daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden . Bestimmt das Gesetz , daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt , wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt .
=S=> GG 91c. 1 Bund und Länder können bei der Planung , der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken .
=S=> GG 104a. 4 Bundesgesetze , die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen , geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden , bedürfen der Zustimmung des Bundesrates , wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind .
=S=> GG 91c. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen . Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen , dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten . Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder ; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden . Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung .
=S=> GG 104a. 5 Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung . Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
=S=> GG 91c. 3 Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren .
=S=> GG 104a. 6 Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits - und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands . In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel ; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder , die die Lasten verursacht haben , anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
=S=> GG 91c. 4 Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz . Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates .
=S=> GG 104b. 1 Der Bund kann , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht , den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) gewähren , die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind . Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren .
=S=> GG 91d Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen .
=S=> GG 104b. 2 Das Nähere , insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen , wird durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt . Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen . Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten .
=S=> GG 91a. 1 Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit , wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist ( Gemeinschaftsaufgaben) : 1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur , 2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes .
=S=> GG 104b. 3 Bundestag , Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten .
=S=> GG 91a. 2 Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt .
=S=> GG 105. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole .
=S=> GG 91a. 3 Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land . In den Fällen des Absatzes 1 Nr . 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte ; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen . Das Nähere regelt das Gesetz . Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten .
=S=> GG 105. 2 Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern , wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs . 2 vorliegen .
=S=> GG 91b. 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von : 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen ; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen ; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten . Vereinbarungen nach Satz 1 Nr . 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder .
=S=> GG 105. 2a Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen und Aufwandsteuern , solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich Verbrauchgeregelten Steuern gleichartig sind . Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer .
=S=> GG 91b. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken .
=S=> GG 105. 3 Bundesgesetze über Steuern , deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) ganz oder zum Teil zufließt , bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .
=S=> GG 91b. 3 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt .
=S=> GG 106. 1 Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu : 1. die Zölle , 2. die Verbrauchsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern , nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen , 3. die Straßengüterverkehrsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern , 4. die Kapitalverkehrsteuern , die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer , 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben , 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer , 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften .
=S=> GG 91c. 1 Bund und Länder können bei der Planung , der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken .
=S=> GG 106. 2 Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu : 1. die Vermögensteuer , 2. die Erbschaftsteuer , 3. die Verkehrsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen , 4. die Biersteuer , 5. die Abgabe von Spielbanken .
=S=> GG 91c. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen . Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen , dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten . Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder ; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden . Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung .
=S=> GG 106. 3 Das Aufkommen der Einkommensteuer , der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu ( Gemeinschaftsteuern ) , soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird . Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt . Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , festgesetzt . Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen : 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben . Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln . 2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen , daß ein billiger Ausgleich erzielt , eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird . Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen , die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen . Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
=S=> GG 91c. 3 Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren .
=S=> GG 106. 4 Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen , wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt ; Steuermindereinnahmen , die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden , bleiben hierbei unberücksichtigt . Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen , so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden , wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist . In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen .

=U2= Art44 -- Artikel 44

-- =S=> GG 44. 1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht , einen Untersuchungsausschuß einzusetzen , der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt . Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden .
=S=> GG 44. 2 Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung . Das Brief - , Post - und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt .
=S=> GG 44. 3 Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts - und Amtshilfe verpflichtet .
=S=> GG 44. 4 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen . In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei .

=U2= Art45 -- Artikel 45

-- =S=> GG 45 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union . Er kann ihn ermächtigen , die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen . Er kann ihn auch ermächtigen , die Rechte wahrzunehmen , die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind .

=U2= Art45a -- Artikel 45a

-- =S=> GG 45a. 1 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung .
=S=> GG 45a. 2 Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses . Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht , eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen .
=S=> GG 45a. 3 Artikel 44 Absatz 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung .

=U2= Art45b -- Artikel 45b

-- =S=> GG 45b Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .

=U2= Art45c -- Artikel 45c

-- =S=> GG 45c. 1 Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß , dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt .
=S=> GG 45c. 2 Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz .

=U2= Art45d -- Artikel 45d

-- =S=> GG 45d. 1 Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes .
=S=> GG 45d. 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .

=U2= Art46 -- Artikel 46

-- =S=> GG 46. 1 Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat , gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden . Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen .
=S=> GG 46. 2 Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden , es sei denn , daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird .
=S=> GG 46. 3 Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich .
=S=> GG 46. 4 Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten , jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen .

=U2= Art47 -- Artikel 47

-- =S=> GG 47 Die Abgeordneten sind berechtigt , über Personen , die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben , sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern . Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht , ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig .

=U2= Art48 -- Artikel 48

-- =S=> GG 48. 1 Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt , hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub .
=S=> GG 48. 2 Niemand darf gehindert werden , das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben . Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig .
=S=> GG 48. 3 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene , ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung . Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .

=U2= Art49 -- Artikel 49

--

=U2= Art50 -- Artikel 50

-- =S=> GG 50 Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit .

=U2= Art51 -- Artikel 51

-- =S=> GG 51. 1 Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder , die sie bestellen und abberufen . Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden .
=S=> GG 51. 2 Jedes Land hat mindestens drei Stimmen , Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier , Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf , Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen .
=S=> GG 51. 3 Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden , wie es Stimmen hat . Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden .

=U2= Art52 -- Artikel 52

-- =S=> GG 52. 1 Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr .
=S=> GG 52. 2 Der Präsident beruft den Bundesrat ein . Er hat ihn einzuberufen , wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen .
=S=> GG 52. 3 Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen . Er gibt sich eine Geschäftsordnung . Er verhandelt öffentlich . Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden .
=S=> GG 52. 3a Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden , deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten ; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs . 2.
=S=> GG 52. 4 Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören .

=U2= Art53 -- Artikel 53

--

=U2= Art53a -- Artikel 53a

--

=U2= Art54 -- Artikel 54

-- =S=> GG 54. 1 Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt . Wählbar ist jeder Deutsche , der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat .
=S=> GG 54. 2 Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre . Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig .
=S=> GG 54. 3 Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern , die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden .
=S=> GG 54. 4 Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten , bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen . Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen .
=S=> GG 54. 5 Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages .
=S=> GG 54. 6 Gewählt ist , wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält . Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht , so ist gewählt , wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt .
=S=> GG 54. 7 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .

=U2= Art55 -- Artikel 55

-- =S=> GG 55. 1 Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören .
=S=> GG 55. 2 Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt , kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören .

=U2= Art56 -- Artikel 56

-- =S=> GG 56 Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid : Ich schwöre , daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen , seinen Nutzen mehren , Schaden von ihm wenden , das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen , meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde . So wahr mir Gott helfe . Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden .

=U2= Art57 -- Artikel 57

-- =S=> GG 57 Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen .

=U2= Art58 -- Artikel 58

-- =S=> GG 58 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister . Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers , die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.

=U2= Art59 -- Artikel 59

-- =S=> GG 59. 1 Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich . Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten . Er beglaubigt und empfängt die Gesandten .
=S=> GG 59. 2 Verträge , welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen , bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes . Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend .

=U2= Art59a -- Artikel 59a

-- =S=> GG 59a [ aufgehoben ]

=U2= Art60 -- Artikel 60

-- =S=> GG 60. 1 Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter , die Bundesbeamten , die Offiziere und Unteroffiziere , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist .
=S=> GG 60. 2 Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus .
=S=> GG 60. 3 Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen .
=S=> GG 60. 4 Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung .

=U2= Art61 -- Artikel 61

-- =S=> GG 61. 1 Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen . Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden . Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates . Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten .
=S=> GG 61. 2 Stellt das Bundesverfassungsgericht fest , daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist , so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären . Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen , daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist .

=U2= Art62 -- Artikel 62

--

=U2= Art63 -- Artikel 63

-- =S=> GG 63. 1 Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt .
=S=> GG 63. 2 Gewählt ist , wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt . Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen .
=S=> GG 63. 3 Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt , so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen .
=S=> GG 63. 4 Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande , so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt , in dem gewählt ist , wer die meisten Stimmen erhält . Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich , so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen . Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht , so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen .

=U2= Art64 -- Artikel 64

-- =S=> GG 64. 1 Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen .
=S=> GG 64. 2 Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid .

=U2= Art65 -- Artikel 65

-- =S=> GG 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung . Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung . Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung . Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung .

=U2= Art65a -- Artikel 65a

-- =S=> GG 65a Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls - und Kommandogewalt über die Streitkräfte .

=U2= Art66 -- Artikel 66

-- =S=> GG 66 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt , kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören .

=U2= Art67 -- Artikel 67

-- =S=> GG 67. 1 Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen , daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht , den Bundeskanzler zu entlassen . Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen .
=S=> GG 67. 2 Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen .

=U2= Art68 -- Artikel 68

-- =S=> GG 68. 1 Findet ein Antrag des Bundeskanzlers , ihm das Vertrauen auszusprechen , nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages , so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen . Das Recht zur Auflösung erlischt , sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt .
=S=> GG 68. 2 Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen .

=U2= Art69 -- Artikel 69

--

=U2= Art70 -- Artikel 70

-- =S=> GG 70. 1 Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung , soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht .
=S=> GG 70. 2 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung .

=U2= Art71 -- Artikel 71

-- =S=> GG 71 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur , wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden .

=U2= Art72 -- Artikel 72

-- =S=> GG 72. 4 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden , daß eine bundesgesetzliche Regelung , für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht , durch Landesrecht ersetzt werden kann .

=U2= Art73 -- Artikel 73

-- =S=> GG 73. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über : 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde ; 3. die Freizügigkeit , das Passwesen , das Melde - und Ausweiswesen , die Ein - und Auswanderung und die Auslieferung ; 4. das Währungs - , Geld - und Münzwesen , Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll - und Handelsgebietes , die Handels - und Schiffahrtsverträge , die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren - und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll - und Grenzschutzes ; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ; 6. den Luftverkehr ; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen , die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen ( Eisenbahnen des Bundes ) , den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege ; 7. das Postwesen und die Telekommunikation ; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen ; 9. den gewerblichen Rechtsschutz , das Urheberrecht und das Verlagsrecht ; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen , in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt , die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht ; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a ) in der Kriminalpolizei , b ) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung , des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes ( Verfassungsschutz ) und c ) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke ; 12. das Waffen - und das Sprengstoffrecht ; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen ; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken , die Errichtung und den Betrieb von Anlagen , die diesen Zwecken dienen , den Schutz gegen Gefahren , die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen , und die Beseitigung radioaktiver Stoffe .
=S=> GG 73. 2 Gesetze nach Absatz 1 Nr . 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .

=U2= Art74 -- Artikel 74

-- =S=> GG 74. 1 Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. das bürgerliche Recht , das Strafrecht , die Gerichtsverfassung , das gerichtliche Verfahren ( ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs ) , die Rechtsanwaltschaft , das Notariat und die Rechtsberatung ; 2. das Personenstandswesen ; 3. das Vereinsrecht ; 4. das Aufenthalts - und Niederlassungsrecht der Ausländer ; 4a. [ aufgehoben ] ; 5. [ aufgehoben ] ; 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen ; 7. die öffentliche Fürsorge ( ohne das Heimrecht ) ; 8. [ aufgehoben ] ; 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung ; 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft ; 11. das Recht der Wirtschaft ( Bergbau , Industrie , Energiewirtschaft , Handwerk , Gewerbe , Handel , Bank - und Börsenwesen , privatrechtliches Versicherungswesen ) ohne das Recht des Ladenschlusses , der Gaststätten , der Spielhallen , der Schaustellung von Personen , der Messen , der Ausstellungen und der Märkte ; 11a. [ aufgehoben ] ; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung , des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung ; 14. das Recht der Enteignung , soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt ; 15. die Überführung von Grund und Boden , von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ; 16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung ; 17. die Förderung der land - und forstwirtschaftlichen Erzeugung ( ohne das Recht der Flurbereinigung ) , die Sicherung der Ernährung , die Ein - und Ausfuhr land - und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse , die Hochsee - und Küstenfischerei und den Küstenschutz ; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr , das Bodenrecht ( ohne das Recht der Erschließungsbeiträge ) und das Wohngeldrecht , das Altschuldenhilferecht , das Wohnungsbauprämienrecht , das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht ; 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren , Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe , sowie das Recht des Apothekenwesens , der Arzneien , der Medizinprodukte , der Heilmittel , der Betäubungsmittel und der Gifte ; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere , das Recht der Genussmittel , Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land - und forstwirtschaftlichem Saat - und Pflanzgut , den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz ; 21. die Hochsee - und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen , die Binnenschiffahrt , den Wetterdienst , die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen ; 22. den Straßenverkehr , das Kraftfahrwesen , den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen ; 23. die Schienenbahnen , die nicht Eisenbahnen des Bundes sind , mit Ausnahme der Bergbahnen ; 24. die Abfallwirtschaft , die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung ( ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm ) ; 25. die Staatshaftung ; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens , die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen , Geweben und Zellen ; 27. die Statusrechte und - pflichten der Beamten der Länder , Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen , Besoldung und Versorgung ; 28. das Jagdwesen ; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege ; 30. die Bodenverteilung ; 31. die Raumordnung ; 32. den Wasserhaushalt ; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse .
=S=> GG 74. 2 Gesetze nach Absatz 1 Nr . 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .

=U2= Art74a -- Artikel 74a

-- =S=> GG 74a [ aufgehoben ]

=U2= Art75 -- Artikel 75

-- =S=> GG 75 [ aufgehoben ]

=U2= Art76 -- Artikel 76

-- =S=> GG 76. 1 Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung , aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht .
=S=> GG 76. 2 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten . Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen . Verlangt er aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Die Bundesregierung kann eine Vorlage , die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , nach drei Wochen oder , wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten , auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist ; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung .
=S=> GG 76. 3 Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten . Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen . Verlangt sie aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , beträgt die Frist drei Wochen oder , wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , sechs Wochen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung . Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen .

=U2= Art77 -- Artikel 77

-- =S=> GG 77. 1 Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen . Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten .
=S=> GG 77. 2 Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen , daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird . Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden . Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich , so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen . Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor , so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen .
=S=> GG 77. 2a Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist , hat der Bundesrat , wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist , in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen .
=S=> GG 77. 3 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist , kann der Bundesrat , wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist , gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen . Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses , in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses , daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist .
=S=> GG 77. 4 Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen , so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden . Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen , so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln , mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages .

=U2= Art78 -- Artikel 78

-- =S=> GG 78 Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande , wenn der Bundesrat zustimmt , den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt , innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird .

=U2= Art79 -- Artikel 79

-- =S=> GG 79. 1 Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden , das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt . Bei völkerrechtlichen Verträgen , die eine Friedensregelung , die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind , genügt zur Klarstellung , daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen , eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes , die sich auf diese Klarstellung beschränkt .
=S=> GG 79. 2 Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates .
=S=> GG 79. 3 Eine Änderung dieses Grundgesetzes , durch welche die Gliederung des Bundes in Länder , die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden , ist unzulässig .

=U2= Art80 -- Artikel 80

-- =S=> GG 80. 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung , ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden , Rechtsverordnungen zu erlassen . Dabei müssen Inhalt , Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden . Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben . Ist durch Gesetz vorgesehen , daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann , so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung .
=S=> GG 80. 2 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen , vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung , Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation , über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes , über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen , die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden .
=S=> GG 80. 3 Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten , die seiner Zustimmung bedürfen .
=S=> GG 80. 4 Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden , Rechtsverordnungen zu erlassen , sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt .

=U2= Art80a -- Artikel 80a

-- =S=> GG 80a. 1 Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt , daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen , so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig , wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat . Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs . 5 Satz 1 und Abs . 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen .
=S=> GG 80a. 2 Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben , wenn der Bundestag es verlangt .
=S=> GG 80a. 3 Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig , der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird . Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben , wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt .

=U2= Art81 -- Artikel 81

-- =S=> GG 81. 1 Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst , so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären , wenn der Bundestag sie ablehnt , obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat . Das gleiche gilt , wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist , obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte .
=S=> GG 81. 2 Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an , so gilt das Gesetz als zustande gekommen , soweit der Bundesrat ihm zustimmt . Das gleiche gilt , wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird .
=S=> GG 81. 3 Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden . Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig .
=S=> GG 81. 4 Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz , das nach Absatz 2 zustande kommt , weder geändert , noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden .

=U2= Art82 -- Artikel 82

--

=U2= Art83 -- Artikel 83

-- =S=> GG 83 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt .

=U2= Art84 -- Artikel 84

-- =S=> GG 84. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen , können die Länder davon abweichende Regelungen treffen . Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen , treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft , soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist . Artikel 72 Abs . 3 Satz 3 gilt entsprechend . In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden .
=S=> GG 84. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen .
=S=> GG 84. 3 Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus , daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden , mit deren Zustimmung und , falls diese Zustimmung versagt wird , mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden .
=S=> GG 84. 4 Werden Mängel , die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat , nicht beseitigt , so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat , ob das Land das Recht verletzt hat . Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden .
=S=> GG 84. 5 Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden , für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen . Sie sind , außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten .

=U2= Art85 -- Artikel 85

-- =S=> GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden .
=5=> 57002
=5=> 57005
=5=> 57007
=5=> 57008
=5=> 57010
=5=> 57011
=5=> 57012
=5=> 57019
=5=> 57020
=5=> 57022
=5=> 57023
=5=> 57025
=5=> 57027
=5=> 57029
=5=> 57031
=5=> 57032
=5=> 57034
=5=> 57035
=5=> 57037
=5=> 57039
=5=> 57040
=5=> 57042
=5=> 57043
=5=> 57045
=5=> 57047
=5=> 57049
=5=> 57050
=5=> 57051
=5=> 57053
=5=> 57054
=5=> 57056
=5=> 57057
=5=> 57059
=5=> 57061
=5=> 57063
=5=> 57065
=5=> 57066
=5=> 57067
=5=> 57068
=5=> 57070
=5=> 57071
=5=> 57072
=5=> 57074
=5=> 57076
=5=> 57077
=5=> 57078
=5=> 57079
=5=> 57081
=5=> 57083
=5=> 57084
=5=> 57085
=5=> 57086
=5=> 57088
=5=> 57089
=5=> 57090
=5=> 57091
=5=> 57092
=5=> 57093
=5=> 57094
=5=> 57095
=5=> 57097
=5=> 57098
=5=> 57100
=5=> 57101
=5=> 57102
=5=> 57104
=5=> 57106
=5=> 57108
=5=> 57111
=5=> 57113
=5=> 57115
=5=> 57117
=5=> 57118
=5=> 57119
=5=> 57121
=5=> 57122
=5=> 57123
=5=> 57125
=5=> 57126
=5=> 57127
=5=> 57129
=5=> 57130
=5=> 57131
=5=> 57132
=5=> 57134
=5=> 57135
=5=> 57136
=5=> 57138
=5=> 57139
=5=> 57141
=5=> 57142
=5=> 57143
=5=> 57145
=5=> 57147
=5=> 57149
=5=> 57151
=5=> 57153
=5=> 57155
=S=> GG 106. 5 Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer , der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist . Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Es kann bestimmen , daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen .
=S=> GG 106. 5a Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer . Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts - und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet . Das Nähere wird durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt .
=S=> GG 106. 6 Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden , das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu . Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen , die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen . Bestehen in einem Land keine Gemeinden , so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern dem Land zu . Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden . Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden .
=S=> GG 106. 7 Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu . Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung , ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) zufließt .
=S=> GG 106. 8 Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) besondere Einrichtungen , die diesen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ( Sonderbelastungen ) verursachen , gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich , wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) nicht zugemutet werden kann , die Sonderbelastungen zu tragen . Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile , die diesen Ländern oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) als Folge der Einrichtungen erwachsen , werden bei dem Ausgleich berücksichtigt .
=S=> GG 106. 9 Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) .
=S=> GG 106a Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs . 2 unberücksichtigt .
=S=> GG 106b Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
=S=> GG 107. 1 Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu , als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden ( örtliches Aufkommen ) . Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen . Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen . Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu ; für einen Teil , höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils , können durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden , deren Einnahmen aus den Landessteuern , aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen ; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen . GG 107. 2 Durch das Gesetz ist sicherzustellen , daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird ; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) zu berücksichtigen . Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen . Es kann auch bestimmen , daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs ( Ergänzungszuweisungen ) gewährt .
=S=> GG 108. 1 Zölle , Finanzmonopole , die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt .
=S=> GG 108. 2 Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt .
=S=> GG 108. 3 Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern , die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen , so werden sie im Auftrage des Bundes tätig . Artikel 85 Abs . 3 und 4 gilt mit der Maßgabe , daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt .
=S=> GG 108. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes - und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern , die unter Absatz 1 fallen , die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden , wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird . Für die den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) übertragen werden .
=S=> GG 108. 5 Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt . Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden .
=S=> GG 108. 6 Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt .
=S=> GG 108. 7 Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen , und zwar mit Zustimmung des Bundesrates , soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) obliegt .
=S=> GG 109. 1 Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig .
=S=> GG 109. 2 Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung .
=S=> GG 109. 3 Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Bund und Länder können Regelungen zur im Auf - und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , vorsehen . Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen . Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe , dass Satz 1 entsprochen ist , wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten . Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe , dass Satz 1 nur dann entsprochen ist , wenn keine Einnahmen aus Krediten zuge lassen werden .
=S=> GG 109. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht , für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden .
=S=> GG 109. 5 Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl ; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
=S=> GG 109a Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium ( Stabilitätsrat ) , 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage , 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen . Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen .
=S=> GG 110. 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen ; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden . Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen .
=S=> GG 110. 2 Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre , nach Jahren getrennt , vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt . Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden , daß sie für unterschiedliche Zeiträume , nach Rechnungsjahren getrennt , gelten .
=S=> GG 110. 3 Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht ; der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen , bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen , zu den Vorlagen Stellung zu nehmen .
=S=> GG 110. 4 In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden , die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen , für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird . Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben , daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten .
=S=> GG 111. 1 Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt , so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt , alle Ausgaben zu leisten , die nötig sind , a ) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen , b ) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen , c ) um Bauten , Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren , sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind .
=S=> GG 111. 2 Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern , Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken , darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen .
=S=> GG 112 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen . Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden . Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden .
=S=> GG 113. 1 Gesetze , welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen , bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung . Das gleiche gilt für Gesetze , die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen . Die Bundesregierung kann verlangen , daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt . In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten .
=S=> GG 113. 2 Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen , nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat , verlangen , daß der Bundestag erneut Beschluß faßt .
=S=> GG 113. 3 Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen , kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen , wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat . Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt .
=S=> GG 114. 1 Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen .
=S=> GG 114. 2 Der Bundesrechnungshof , dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen , prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der und Wirtschaftsführung . Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar Haushaltsdem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten . Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt .
=S=> GG 115a. 1 Die Feststellung , daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht ( Verteidigungsfall ) , trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates . Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages .
=S=> GG 115a. 2 Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig , so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder .
=S=> GG 115a. 3 Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet . Ist dies nicht rechtzeitig möglich , so erfolgt die Verkündung in anderer Weise ; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen , sobald die Umstände es zulassen .
=S=> GG 115a. 4 Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen , so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet , in dem der Angriff begonnen hat . Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt , sobald die Umstände es zulassen .
=S=> GG 115a. 5 Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen , so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben . Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß .
=S=> GG 115b Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls - und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über .
=S=> GG 115c. 1 Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten , die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .
=S=> GG 115c. 2 Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern , kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs . 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden , 2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs . 2 Satz 3 und Abs . 3 Satz 1 abweichende Frist , höchstens jedoch eine solche von vier Tagen , für den Fall festgesetzt werden , daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte .
=S=> GG 115c. 3 Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist , kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII , VIIIa und X geregelt werden , wobei die Lebensfähigkeit der Länder , Gemeinden und Gemeindeverbände , insbesondere auch in finanzieller Hinsicht , zu wahren ist .
=S=> GG 115c. 4 Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr . 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden .
=S=> GG 115d. 1 Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs . 2 , Artikel 77 Abs . 1 Satz 2 und Abs . 2 bis 4 , Artikel 78 und Artikel 82 Abs . 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
=S=> GG 115d. 2 Gesetzesvorlagen der Bundesregierung , die sie als dringlich bezeichnet , sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten . Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam . Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist , bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen . Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung , die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
=S=> GG 115d. 3 Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs . 3 Satz 2 entsprechend .
=S=> GG 115e. 1 Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest , daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist , so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr .
=S=> GG 115e. 2 Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden . Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs . 1 Satz 2 , Artikel 24 Abs . 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt .
=S=> GG 115f. 1 Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle , soweit es die Verhältnisse erfordern , 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen ; 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und , wenn sie es für dringlich erachtet , den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen .
=S=> GG 115f. 2 Bundestag , Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten .