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=S=> GG 138w(Weimarer Die auf Gesetz , Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst . Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf . Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus - , Unterrichts - und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten , Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet .
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