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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 143d. 1 Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden . Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden ; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt . Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen . Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen , dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird . Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen . Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden . Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen , dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird ; das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
=S=> GG 143d. 2 Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin , Bremen , Saarland , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden . Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro , auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro . Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet . Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus . Das Nähere , insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite , die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte , wird durch Bundesgesetz mit Z ustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt . Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen .
=S=> GG 143d. 3 Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern , von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil , getragen . Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt .