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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 137. 1 Die Wählbarkeit von Beamten , Angestellten des öffentlichen Dienstes , Berufssoldaten , freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund , in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden .
=S=> GG 137. 2 Für die Wahl des ersten Bundestages , der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz .
=S=> GG 137. 3 Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen , das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet .