kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
Orginal 0
Inhalt
334
=S=> GG 135. 1 Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert , so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes , dem das Gebiet angehört hat , dem Lande zu , dem es jetzt angehört .
=S=> GG 135. 2 Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht , soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , oder nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient , auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über , die nunmehr diese Aufgaben erfüllen .
=S=> GG 135. 3 Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs , soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört , auf das Land über , in dessen Gebiet es belegen ist .
=S=> GG 135. 4 Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert , kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden .
=S=> GG 135. 5 Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung , soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt , durch Bundesgesetz geregelt , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
=S=> GG 135. 6 Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das auch Abweichendes bestimmen kann .
=S=> GG 135. 7 Soweit über Vermögen , das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde , von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz , auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war , gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt .