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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 134. 1 Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen .
=S=> GG 134. 2 Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind , ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und , soweit es nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient , die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind , auf die Länder zu übertragen . Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen .
=S=> GG 134. 3 Vermögen , das dem Reich von den Ländern und Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde , wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt .
=S=> GG 134. 4 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .