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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 132. 1 Beamte und Richter , die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind , können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden , wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt . Auf Angestellte , die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen , findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung . Bei Angestellten , deren Dienstverhältnis kündbar ist , können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden .
=S=> GG 132. 2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes , die von den Vorschriften über die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind , sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt .
=S=> GG 132. 3 Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 offen .
=S=> GG 132. 4 Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung , die der Zustimmung des Bundesrates bedarf .