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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 129. 1 Soweit in Rechtsvorschriften , die als Bundesrecht fortgelten , eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist , geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über . In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate ; die Entscheidung ist zu veröffentlichen .
=S=> GG 129. 2 Soweit in Rechtsvorschriften , die als Landesrecht fortgelten , eine solche Ermächtigung enthalten ist , wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt .
=S=> GG 129. 3 Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen , sind diese Ermächtigungen erloschen .
=S=> GG 129. 4 Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend , soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist .