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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 125c. 1 Recht , das auf Grund des Artikels 91a Abs . 2 in Verbindung mit Abs . 1 Nr . 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist , gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort .
=S=> GG 125c. 2 Die nach Artikel 104a Abs . 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort . Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs . 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs . 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort , soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird .