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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 125b. 1 Recht , das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte , gilt als Bundesrecht fort . Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen . Auf den in Artikel 72 Abs . 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen , auf den Gebieten des Artikels 72 Abs . 3 Satz 1 Nr . 2 , 5 und 6 jedoch erst , wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat , in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010 , im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.
=S=> GG 125b. 2 Von bundesgesetzlichen Regelungen , die auf Grund des Artikels 84 Abs . 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind , können die Länder abweichende Regelungen treffen , von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann , wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind .