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=S=> GG 122. 1 Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen .
=S=> GG 122. 2 Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften , deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet , sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst .
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