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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 120. 1 Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen . Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind , tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze . Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten , die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden , bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern , Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) oder sonstigen Aufgabenträgern , die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen , erbracht worden sind , ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet . Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe . Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung vo n Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt .
=S=> GG 120. 2 Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über , an dem der Bund die Ausgaben übernimmt .