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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 115k. 1 Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c , 115e und 115g und Rechtsverordnungen , die auf Grund solcher Gesetze ergehen , entgegenstehendes Recht außer Anwendung . Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht , das auf Grund der Artikel 115c , 115e und 115g erlassen worden ist .
=S=> GG 115k. 2 Gesetze , die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat , und Rechtsverordnungen , die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind , treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft .
=S=> GG 115k. 3 Gesetze , die von den Artikeln 91a , 91b , 104a , 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten , gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres , das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt . Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden , um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten .