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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 115i. 1 Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen , und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes , so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt , für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs . 1 zu treffen .
=S=> GG 115i. 2 Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung , im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder , jederzeit aufgehoben werden .