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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 115f. 1 Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle , soweit es die Verhältnisse erfordern , 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen ; 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und , wenn sie es für dringlich erachtet , den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen .
=S=> GG 115f. 2 Bundestag , Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten .