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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 115e. 1 Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest , daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist , so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr .
=S=> GG 115e. 2 Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden . Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs . 1 Satz 2 , Artikel 24 Abs . 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt .