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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 115d. 1 Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs . 2 , Artikel 77 Abs . 1 Satz 2 und Abs . 2 bis 4 , Artikel 78 und Artikel 82 Abs . 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
=S=> GG 115d. 2 Gesetzesvorlagen der Bundesregierung , die sie als dringlich bezeichnet , sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten . Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam . Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist , bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen . Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung , die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
=S=> GG 115d. 3 Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs . 3 Satz 2 entsprechend .