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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 115a. 1 Die Feststellung , daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht ( Verteidigungsfall ) , trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates . Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages .
=S=> GG 115a. 2 Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig , so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder .
=S=> GG 115a. 3 Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet . Ist dies nicht rechtzeitig möglich , so erfolgt die Verkündung in anderer Weise ; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen , sobald die Umstände es zulassen .
=S=> GG 115a. 4 Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen , so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet , in dem der Angriff begonnen hat . Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt , sobald die Umstände es zulassen .
=S=> GG 115a. 5 Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen , so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben . Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß .