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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 113. 1 Gesetze , welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen , bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung . Das gleiche gilt für Gesetze , die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen . Die Bundesregierung kann verlangen , daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt . In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten .
=S=> GG 113. 2 Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen , nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat , verlangen , daß der Bundestag erneut Beschluß faßt .
=S=> GG 113. 3 Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen , kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen , wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat . Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt .