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Dokument Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
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=S=> GG 112 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen . Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden . Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden .